Wir müssen immer wieder feststellen, dass es hinsichtlich der Erhebung von Abwasseranschlussbeiträgen viele Unklarheiten gibt. Dem möchten wir entgegenwirken, indem wir auf diesem Themengebiet mehr Aufklärungsarbeit leisten. Die Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser und die Abwasserbeseitigung gehören zu den wichtigsten Aufgaben der öffentlichen Daseinsvorsorge. Diese Aufgaben wurden auf die Städte und Gemeinden übertragen. Da nicht alle Gemeinden in der Lage waren, diese Aufgabe selbst zu erfüllen, haben sich viele von ihnen zu Wasser- und Abwasserverbänden zusammengeschlossen und bilden kommunale Körperschaften. Um diese übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können, mussten seit der Wiedervereinigung gewaltige Investitionen getätigt werden. Auch wenn die kommunalen Aufgabenträger mit beträchtlichen Zuschüssen unterstützt worden sind, ist es unumgänglich, die Bürger und Bürgerinnen bzw. Unternehmen, die die kommunalen Abwasserentsorgungseinrichtungen nutzen können, an diesen Aufwendungen zu beteiligen. Rechtsgrundlage für die Erhebung des Abwasseranschlussbeitrages ist das Kommunalabgabengesetz M-V (KAG). Unter Berücksichtigung des KAG hat der Zweckverband eine Abwasseranschlussbeitragssatzung erlassen. Auf dieser Grundlage werden die Anschlussbeiträge erhoben.

1.       Durch den Zweckverband zu erhebende öffentliche Abgaben

Durch unseren Zweckverband werden neben dem Anschlussbeitrag auch andere Abgaben erhoben. Deshalb zunächst folgende Übersicht:

a)  Benutzungsgebühren Benutzungsgebühren werden für die Versorgung mit Trinkwasser bzw. die Entsorgung von Abwasser zur Deckung der laufenden Kosten entsprechend der verbrauchten Trinkwassermenge erhoben. Hierbei handelt es sich um laufende Gebühren. Die Benutzungsgebühr setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr und der verbrauchsabhängigen Mengengebühr. Auf Grundlage des Verbrauchs werden diese einmal jährlich festgesetzt. Die Zahlung erfolgt in Abschlägen.

b)  Erstattung der Grundstücksanschlusskosten Der Aufwand, der erforderlich ist, ein Grundstück an die zentrale Anlage (Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung) anzuschließen, wird in tatsächlicher Höhe in Rechnung gestellt. (In der Vergangenheit wurden für die Grundstücksanschlüsse auch Pauschalsätze erhoben.) Der Grundstücksanschluss ist die Verbindung zwischen der öffentlichen Leitung und der Anlage des Anschlussberechtigten. Sie beginnt an der Abzweigstelle der öffentlichen Leitung und endet an bzw. mit dem Kontrollschacht (soweit vorhanden) unmittelbar hinter der Grundstücksgrenze. Grundstücksanschlusskosten werden für den Wasseranschluss und den Abwasseranschluss getrennt erhoben.

c)  Anschlussbeitrag Der Anschlussbeitrag dient der Refinanzierung der Investitionen, die im öffentlichen Bereich getätigt worden sind. Dazu zählen beispielsweise die gesamten Leitungen im öffentlichen Bereich, Klärwerke, Pumpwerke etc. Berechnungsgrundlage des Anschlussbeitrages ist die Grundstücksfläche und das Maß der Bebauung (Zahl der Vollgeschosse). Hierbei handelt es sich um einen einmaligen Beitrag. Die weiteren Darlegungen sollen Ihnen den Anschlussbeitrag verständlich machen.

2.       öffentliche Einrichtung Der Zweckverband betreibt zur Abwasserbeseitigung zwei unterschiedliche öffentliche Einrichtungen. Die Zuordnung zu einer Einrichtung bestimmt sich nach Anlage 1.1. und 1.2 zur Abwasseranschluss- und -beseitigungsatzung des Zweckverbandes vom 05.12.07. Alle Satzungen des Zweckverbandes können Sie unter http://www.zv-usedom.de abrufen oder beim Zweckverband einsehen bzw. anfordern.

3.       Beitragssatz Der Beitragssatz ist durch eine Beitragskalkulation ermittelt worden. Dieser wird errechnet, indem der für die Investitionen zur Herstellung der Anlagen erforderliche Aufwand durch die für den Kalkulationszeitraum festgestellte Beitrags¬fläche geteilt wird. Dabei sind die dem Zweckverband gewährten Fördermittel von den Gesamtkosten abgesetzt worden. Die durchgeführte Kalkulation führte zu folgendem Ergebnis:

    Einrichtung 1   Einrichtung 2
         
Aufwand   39.373.419 €   21.007.088 €
         
ermittelte Fläche in m²   2.345.785 m²   2.357.264 m²
         
kalk. Beitrag   16,78 €/m²   8,91 €/m²
         
Auf Grundlage dieser Kalkulationsfortschreibung hat die Verbandsversammlung folgende Beitragshöhe bestätigt:
         
beschl. Beitragssatz   8,39 €/m²   5,80 €/m²

Aus dieser Übersicht erkennen Sie, dass der Zweckverband unter dem kalkulierten Beitragssatz bleibt. Die Differenz zwischen kalkuliertem und beschlossenem Beitragssatz wird über Kredite und Eigenmittel des Zweckverbandes ausgeglichen.

4. Beitragspflichtiger

Beitragspflichtig ist i.d.R. immer der Grundstückseigentümer. Das ist derjenige, der im Grundbuch als solcher eingetragen ist, die Eintragung einer Auflassungsvormerkung stellt keine eigentümerrechtliche Position dar. Sollte zwischenzeitlich ein Verkauf des Grundstücks stattgefunden haben, so ist zu prüfen, inwieweit im Notarvertrag Regelungen zu Anschlussbeiträgen o. ä. getroffen worden sind. Diese finden aber nur Anwendung zwischen den Vertragsparteien, d.h. eine solche Vereinbarung muss privatrechtlich gegenüber dem Käufer bzw. dem Verkäufer durchgesetzt werden.

5. Altanschließer

Auch für Grundstücke, die vor der Gründung des Zweckverbandes erschlossen wurden, ist nach der geltenden Rechtslage im Land Mecklenburg-Vorpommern ein Anschlussbeitrag zu zahlen. Das gilt auch für Grundstücke, die bereits zu DDR-Zeiten oder davor angeschlossen worden sind. Eine Inanspruchnahme kommt unter dem Aspekt in Betracht, dass auch die Altanschließer den Vorteil der öffentlichen Abwasseranlage genießen. In der Kalkulation des Beitragssatzes sind nur solche Aufwendungen berücksichtigt worden, die nach der „Wende“ getätigt worden sind.

6. Zahlungsprobleme

Sofern Sie der Meinung sind, dass der Anschlussbeitragsbescheid rechtswidrig ist, haben Sie die Möglichkeit Widerspruch einzulegen. Dieser entfaltet allerdings keine aufschiebende Wirkung, d.h. der Widerspruch befreit nicht von der Zahlung des Beitrages. Für alle Forderungen nach dem Fälligkeitstermin fallen Säumniszuschläge an, diese betragen 12 % jährlich und werden gem. § 240 der Abgabenordnung gesondert erhoben. Das kann vermieden werden, wenn Sie eine Stundungsvereinbarung mit dem Zweckverband treffen. Eine Stundung bzw. eine Ratenzahlungsvereinbarung ist möglich, wenn Sie durch eine öffentliche Forderung in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind. Hierbei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Körperschaft. Um eine solche Vereinbarung treffen zu können, müssen die Antragsteller ihre Vermögenslage darlegen und mit entsprechenden Unterlagen (Einkommensnachweis) belegen. Allgemeine Angaben sind nicht ausreichend. Zu erwähnen ist auch, dass bei einer Raten- bzw. Stundungsvereinbarung Zinsen anfallen, diese betragen jährlich 6 %. Auch wenn Sie im Verlauf einer Stundung in Zahlungsschwierigkeiten geraten, ist es immer ratsam sich unverzüglich mit dem Zweckverband in Verbindung zu setzen, um eine einvernehmliche Lösung zu finden und um unnötige Kosten zu vermeiden.

Immer wenn Sie Fragen oder Probleme haben, wenden Sie sich bitte am besten sofort an uns. Die meisten Probleme kann man unkompliziert durch einen Anruf oder einen Besuch in unserem Hause lösen!